Allgemeine Geschäftsbedingungen der QIMA-Gruppe

Allgemeinen Geschäftsbedingungen von QIMA Germany ansehen

Zuletzt aktualisiert am 27. Januar 2023.

Inhalt

1. Allgemeines

2. Erbringung von Dienstleistungen

3. Verpflichtungen und Zusagen von QIMA

4. Verpflichtungen und Zusagen seitens des Kunden

5. Laborprüfungen: QIMA-Entscheidungsregel

6. Rechnungsstellung, Gebühren und Zahlungen

7. Haftung und Entschädigung

8. Beendigung der Dienstleistungen

9. Datenschutz und Privatsphäre

10. Rechte am geistigen Eigentum

11. Sonstiges

12. Anwendbares und geltendes Recht, Gerichtsstand und Streitbeilegung

13. Sprache

14. Erklärung zur Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Vertraulichkeit und Integrität

15. QIMA-Zertifizierung

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1. Allgemeines

1.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich mit QIMA Limited oder einem ihrer verbundenen Unternehmen (im Folgenden "QIMA" genannt) etwas anderes vereinbart wurde, unterliegen alle von QIMA Limited erbrachten Dienstleistungen den folgenden allgemeinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vorrangig gegenüber allen Einkaufsbedingungen gelten. Diese Bedingungen schließen die Datenschutzerklärung und die Cookie-Richtlinie mit ein, welche durch uns von Zeit zu Zeit geändert werden können. Nachfolgend werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zusammen mit den genannten integrierten Dokumenten, als „Nutzungsbedingungen“ bezeichnet. Wir behalten uns das Recht vor, diese Allgemeinen Dienstleistungsbedingungen jederzeit zu ändern. Änderungen treten in Kraft, sobald sie auf der Website www.qima.com in diesem Abschnitt veröffentlicht werden. Wir empfehlen Ihnen daher, diesen Abschnitt regelmäßig zu besuchen, um die aktuelle Version der Nutzungsbedingungen einzusehen. Das obige Feld "Zutletzt atualisiert am...", zeigt Ihnen, wann die Nutzungsbedingungen zuletzt aktualisiert wurden.

1.2 Die von QIMA im Auftrag einer juristischen oder natürlichen Person, von der die Handlungsanweisungen stammen (im Folgenden "Kunde" genannt), erbrachten Dienstleistungen werden unter Verwendung von Techniken und Verfahren durchgeführt, die einen unabhängigen, unparteiischen und objektiven Ansatz ermöglichen. Das Endergebnis der Dienstleistung besteht in einer Bescheinigung oder einem Dokument (im Folgenden "Bericht" genannt), das die von QIMA angeforderten Informationen enthält und als Online-Bericht, Fax oder schriftliches Dokument geliefert wird.

1.3 Keine andere Partei als der Kunde ist berechtigt, QIMA Anweisungen zu erteilen, insbesondere in Bezug auf den Umfang der Inspektion oder die Übermittlung des Berichts, es sei denn, der Kunde hat eine entsprechende Genehmigung erteilt.

2. Erbringung von Dienstleistungen

2.1 Die QIMA liefert in ihrer Eigenschaft als unabhängiger Dritter Informationen in Form von Feststellungen oder Empfehlungen zu dem besonderen Zweck, zur Vorbeugung von Risiken beizutragen, denen die Empfänger ihrer Dienstleistungen ausgesetzt sind, und ihnen bei der Sicherung der Qualität ihrer Produkte zu helfen. Die Dienstleistungen der QIMA (im Folgenden einzeln und insgesamt als "Dienstleistungen" bezeichnet) bestehen aus den von der QIMA durchgeführten Arbeiten, die unter anderem Folgendes umfassen:

  • Audit von Herstellungswerken, Produktions- und Verarbeitungsstätten;

  • Produktinspektion / Qualitätskontrolle von Produkten

  • Inspektionen der Verladung von Containern;

  • Entnahme von Proben in Herstellungswerken und Produktionsstätten;

  • Laborprüfung von Produktproben;

  • Dienstleistungen zur Qualitätssicherung und Compliance ;

  • zertifizierung von Produkten oder Verfahren

3. Verpflichtungen und Zusagen von QIMA

3.1 QIMA behält sich ausdrücklich das Recht vor, nach eigenem Ermessen Anfragen für Dienstleistungen anzunehmen oder abzulehnen und kann weder zur Annahme einer Anfrage gezwungen noch für die Ablehnung einer Anfrage für Dienstleistungen oder Produkte haftbar gemacht werden. Dies gilt insbesondere für Dienstleisugen, die:

  • außerhalb des Tätigkeitsbereichs oder der Spezialisierung liegen;

  • geografische Zugänglichkeitsprobleme aufweisen, wie etwa die Erbringung von Dienstleistungen oder das Auffinden von Produkten in eingeschränkten oder schwer zugänglichen Gebieten;

  • die von QIMA verlangen, spezielle Genehmigungen einzuholen, wie beispielsweise behördliche Genehmigungen.

3.2 QIMA verpflichtet sich, die von ihr angenommenen Dienstleistungen professionell und fristgerecht gemäß anerkannten beruflichen Standards und unter Einhaltung der folgenden Bestimmungen zu erbringen:

  • Die speziellen Anweisungen des Kunden bei der Beauftragung der Dienstleistungen, die von QIMA bestätigt wurden – der Leistungsumfang ist ordnungsgemäß vom Kunden und QIMA zu unterzeichnen, und falls solche Anweisungen fehlen:

  • Jedweder relevante fachliche Standard, Handelsbrauch, Gepflogenheit oder Praxis

  • Methoden, die QIMA aus technischen, betrieblichen und/oder finanziellen Gründen für angemessen hält

3.3 QIMA wendet bei der Auswahl und Zuweisung ihres Personals die notwendige Sorgfalt und Fachkenntnis an.

4. Verpflichtungen und Zusagen seitens des Kunden

4.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass QIMA Zugang zu dem Standort und den Materialien erhält, die für die Durchführung der Dienstleistungen notwendig sind.

4.2 QIMA müssen alle Informationen und Proben sowie die erforderlichen Dokumente zur Verfügung gestellt werden, um die angeforderten Dienstleistungen zeitgerecht abzuschließen (spätestens 48 Stunden vor der gewünschten Intervention), es sei denn, es handelt sich um allgemein verfügbare Dokumente wie Codes und Standards, die entweder direkt oder über Lieferanten oder Vertreter des Kunden bereitgestellt werden.

4.3 dafür zu sorgen, dass QIMA rechtzeitig angemessene Anweisungen und Mitteilungen erhält, um eine ordnungsgemäße Ausführung der angeforderten Dienstleistungen zu ermöglichen;

4.4 Der Kunde muss QIMA über das Datum informieren, an dem die Dienstleistungen beginnen oder wieder aufgenommen werden sollen, sowie über wesentliche Termine, die die betreffenden Gegenstände oder Objekte betreffen.

4.5 Der Kunde muss QIMA allgemein alle angemessene Unterstützung leisten, indem er notwendige Anweisungen, Informationen, Dokumente sowie Sicherheits- und Schutzinformationen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, die erforderliche Ausrüstung und den Zugang (je nach Bedarf) bereitstellt.

4.6 Dokumente, die Verpflichtungen zwischen dem Kunden und Dritten oder Dokumente von Dritten widerspiegeln – sofern sie von QIMA erhalten werden – gelten lediglich als Informationsmaterial und erweitern oder beschränken nicht den Umfang der von QIMA zu erbringenden Dienstleistungen oder akzeptierten Verpflichtungen.

5. Laborprüfungen: QIMA-Entscheidungsregel

Sollte eine Konformitätserklärung zu einer Spezifikation oder einer Norm erforderlich sein, muss die gewählte Entscheidungsgrundlage dem Kunden mitgeteilt und mit ihm vereinbart werden. Wenn eine Konformitätserklärung verlangt wird und diese nicht bereits in der angeforderten Spezifikation oder dem Standard enthalten ist, wird die QIMA-Entscheidungsregel angewendet.

6. Rechnungsstellung, Gebühren und Zahlungen

6.1 Zahlungen

Zahlungen sind bei der Buchung online vor der Erbringung der Dienstleistungen zu leisten. Erfolgt die Zahlung nach der Erbringung der Dienstleistungen (oder mehr als 24 Stunden nach der Buchung für Tests), wird eine zusätzliche Gebühr von 5 % auf den Auftragspreispreis erhoben.

Rechnungen werden nach Erbringung der Dienstleistungen ausgestellt und entsprechend einem mit dem Kunden vereinbarten Zeitplan versendet.

QIMA bietet drei Zahlungslösungen an und akzeptiert sowohl Online- als auch Offline-Zahlungen:

  • Online-Zahlungen: QIMA akzeptiert Zahlungen über die Online-Dienstleister Adyen, Paypal und Global Payments. Zahlungen, die über diese Drittanbieter abgewickelt werden, unterliegen deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Zahlungsbearbeitungsgebühren.

Sie finden diese Bedingungen auf den jeweiligen Websites unter www.adyen.com, www.paypal.com und www.globalpaymentsinc.com.

  • Offline-Zahlungen: Rechnungen können offline per Überweisung (T/T) gegen eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 5 % beglichen werden. Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig, wobei jede Partei ihre eigenen Bankgebühren trägt (einschließlich der Gebühren der vermittelnden Bank, falls die Bank des Kunden die Überweisung nicht selbst vornimmt). Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat oder einem Teil davon erhoben.

6.2 Stornogebühren: Für Inspektionen akzeptieren wir Stornierungen bis 16 Uhr (China Standard Time / CST) am Tag vor dem geplanten Inspektionstermin. Nach diesem Zeitpunkt werden die für die geplanten Dienstleistungen anfallenden Gebühren in voller Höhe berechnet, auch wenn die Inspektion am vorgesehenen Tag nicht durchgeführt werden kann („Versäumte Inspektion“).

Sollte der Grund für die „versäumte Inspektion“ darin liegen, dass der Lieferant die Waren am geplanten Tag nicht zur Inspektion durch QIMA bereitstellt, empfiehlt QIMA seinen Kunden, die Inspektionskosten dem Lieferanten in Rechnung zu stellen.

Im Falle einer Online-Bezahlung und anschließender Stornierung erfolgt die Gutschrift des Kreditkartenkontos des Käufers über die Paypal-Rückerstattungslösung.

Bei Laborprüfungen ist eine Stornierung nicht mehr möglich, sobald das Labor mit der Prüfung begonnen hat.

6.3 Für den Fall, dass QIMA aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, wie z.B. höhere Gewalt, falsche Angaben des Auftraggebers oder des Herstellungswerks (-z.B. Waren nicht zur Inspektion bereit, obwohl vom Herstellungswerk so angegeben-), an der vollständigen Erbringung der geforderten Leistungen gehindert wird, verpflichtet sich der Auftraggeber:

  • 6.3.1 jegliche Ausgaben und Kosten, die im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen angefallen sind, zu erstatten;

  • 6.3.2 den anteiligen Betrag der Gebühren für tatsächlich erbrachte Dienstleistungen zu zahlen und QIMA von aller Verantwortung für teilweise oder nicht erfolgte Leistungen freizustellen.

6.4 Vom Kunden bereitgestelltes Prüfmuster: Wenn ein vom Kunden bereitgestelltes Prüfmuster an eine QIMA-Niederlassung gesendet wird und anschließend von QIMA an das Werk des Kunden zurückgeschickt werden muss, werden die Versandkosten automatisch dem endgültigen Rechnungsbetrag hinzugefügt, wenn sie mehr als 10 USD betragen.

6.5 Aufträge für Laborprüfungen:

6.5.1 Sollte sich der bei der Auftragsbuchung online angegebene Kostenvoranschlag nach Erhalt und Prüfung der Produktmuster durch QIMA ändern, gilt folgende Vereinbarung: - Wenn die Preiserhöhung für die Prüfung weniger als 25 % oder 100 USD beträgt, informiert QIMA den Kunden und beginnt umgehend mit der Prüfung für eine möglichst schnelle Bearbeitung. - Wenn die Preiserhöhung für die Prüfung mehr als 25 % oder 100 USD beträgt, holt QIMA die Bestätigung des Kunden ein, bevor mit der Prüfung begonnen wird.

6.5.2 Die Mindestgebühr für einen Laborprüfungsauftrag beträgt 88 US-Dollar für die Standardlieferung und 108 US-Dollar für die Expresslieferung.

6.6 Inspektions- und Auditaufträge: Die von QIMA mitgeteilten "Man-Day“- bzw. Arbeitstagspreise gelten für die Durchführung der Dienstleistungen an den dafür vorgesehenen Tagen vor Ort. Zusatzleistungen, die vor oder nach der eigentlichen Dienstleistung erbracht werden, wie z. B. Desktop-Reviews, Beratungsdienste, Schulungen, Workshops usw., sind möglicherweise nicht im „Man-Day“-Preis enthalten und werden separat in Rechnung gestellt.

6.7 Steuern

Soweit nicht gesetzlich anders vorgeschrieben, sind alle Aufträge ohne Abzüge oder Einbehalte für Steuern, Abgaben, Gebühren oder andere Kosten zu zahlen, die von Bundes-, Staats-, Regional- oder anderen Regierungsbehörden im Land der Registrierung des Kunden, dem Land des Standorts des Kunden oder gemäß einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen auferlegt werden. Sollte ein gesetzlich vorgeschriebener Abzug oder Einbehalt erforderlich sein, muss der Kunde am Fälligkeitstag der Zahlung QIMA zusätzliche Beträge leisten, sodass nach Abzug oder Einbehalt der Nettobetrag des Auftrags an QIMA ausgezahlt wird.

6.8 Gebührenanpassung

Die Gebühren für die Dienstleistungen von QIMA können jederzeit und ohne vorherige Mitteilung an den KUNDEN angepasst werden. Die neuen Preise werden ab dem von QIMA angegebenen Datum wirksam und gelten für alle ab diesem Datum erbrachten Dienstleistungen.

Haftung und Entschädigung

7.1 Haftungsbeschränkung

7.1.1 QIMA ist weder Versicherer noch Garantiegeber und lehnt eine solche Funktion ausdrücklich ab. Kunden, die eine Garantie gegen Verlust oder Schaden suchen, sollten eine entsprechende Versicherung abschließen.

7.1.2 Vorbehaltlich der von QIMA akzeptierten Anweisungen des Auftraggebers (wie in den Leistungsbeschreibungen angegeben) erstellt QIMA den Bericht über den von ihr erfassten Sachverhalt im Rahmen der erhaltenen Weisungen und auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen und Informationen (siehe Artikel 4). QIMA ist nicht verpflichtet, über Tatsachen oder Umstände zu berichten, die außerhalb des spezifischen Umfangs ihres Auftrags liegen.

7.1.3 Die Beratung durch QIMA erfolgt ausschließlich auf Basis der vom Kunden bereitgestellten Unterlagen und Informationen. QIMA kann nicht haftbar gemacht werden, wenn diese Informationen unvollständig oder fehlerhaft sind.

7.1.4 Im Falle falscher Angaben des Auftraggebers, des Herstellungswerks sowie der Vertreter oder Mitarbeiter des Auftraggebers gegenüber QIMA übernimmt QIMA keine Haftung.

7.1.5 QIMA verpflichtet sich, bei der Erbringung seiner Dienstleistungen alle angemessenen Anstrengungen zu unternehmen und die gebotene Sorgfalt und Fachkenntnis anzuwenden. Eine Haftung von QIMA besteht nur im Falle von grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Fehlverhalten, was vom Kunden nachgewiesen werden muss.

7.1.6 QIMA verpackt die Waren nach einer Inspektion nicht neu; dies sollte vom Lieferanten übernommen werden. Sollte der Kunde QIMA mit dem Wiederverpacken der Waren beauftragen, übernimmt QIMA keine Haftung für mögliche Schäden oder Verluste, die im Zusammenhang mit diesem Vorgang entstehen.

7.1.7 Strukturelle Audits: Sofern ein Auftrag für ein strukturelles Gebäudeaudit durch den Kunden erteilt wird, führt QIMA eine visuelle Überprüfung des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes durch und erstellt einen beschreibenden Bericht. QIMA übernimmt keine Verantwortung für Schäden oder Verluste an Vermögenswerten, Verletzungen oder Todesfälle, die durch Probleme mit der Gebäudekonstruktion, den Materialien oder der Ausrüstung und deren Betrieb entstehen.

7.2 Entschädigung

7.2.1 Im Falle einer Haftung von QIMA für Ansprüche wegen Verlust, Schaden oder Kosten jeglicher Art haftet QIMA gegenüber dem Kunden unter keinen Umständen für mehr als das Fünffache der für die beanstandete Einzelleistung gezahlten Gebühren. Für Inspektionsdienstleistungen gilt, dass die Haftung von QIMA unter keinen Umständen mehr als das Fünffache der für die spezifische Inspektion gezahlten Gebühren beträgt, wenn kein genehmigtes Referenzmuster vom Kunden bereitgestellt wurde. Wenn jedoch ein genehmigtes Referenzmuster bereitgestellt und am Tag der Inspektion dem Prüfer im Werk oder in einer genehmigten QIMA-Niederlassung zwei Tage vor dem geplanten Inspektionstermin verfügbar war, beträgt die Haftungsgrenze das Zehnfache der gezahlten Gebühren, vorausgesetzt, die Inspektion wurde gemäß dem allgemeinen AQL-Mindestprüfniveau II pro Produktreferenz durchgeführt. Einzelheiten erfhren Sie in unserer AQL-Tabelle.

7.2.2 Zusätzlich gilt für Dienstleistungen im Rahmen von Vorversandinspektionen:

  • Sollte weniger als 100 % der Produktion abgeschlossen sein, beschränkt sich unsere Verantwortung nur auf die zum Zeitpunkt der Inspektion fertiggestellten Artikel.

  • Der Bericht stellt keinen Nachweis für den Versand dar.

7.2.3 Der Kunde verpflichtet sich, QIMA sowie deren Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer von allen Ansprüchen Dritter auf Verlust, Schaden oder Kosten freizustellen, die im Zusammenhang mit der Erbringung oder Nichterbringung von Dienstleistungen stehen, sofern die Gesamtsumme dieser Ansprüche die in Artikel 7.2.1 festgelegte Haftungsgrenze überschreitet.

7.3 Im Falle eines Anspruchs muss QIMA innerhalb von sieben Tagen nach Feststellung der Tatsachen, spätestens jedoch einen Monat nach Abschluss der QIMA-Dienstleistungen, schriftlich benachrichtigt werden. Die Benachrichtigung ist an die Zentrale von QIMA (QIMA Limited, 5/F, Dah Sing Life Building, 99-105 Des Voeux Road Central, Hongkong; Tel.: (852) 3165 8838; Fax: (852) 2774 2053) zu richten.

8. Beendigung der Dienstleistungen

QIMA ist berechtigt, die Erbringung von Dienstleistungen unmittelbar und automatisch entweder zu beenden und/oder auszusetzen, wenn:

8.1 wenn der Kunde eine wesentliche Verletzung seiner Pflichten aus diesen Geschäftsbedingungen und/oder den Leistungsbeschreibungen begeht und diese, sofern möglich, nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach Erhalt einer Aufforderung zur durch QIMA behebt. Wesentliche Pflichtverletzungen sind insbesondere vorsätzliche und absichtliche Verstöße des Kunden gegen seine Verpflichtungen gemäß Artikel 4 oben;

8.2 der Kunde zahlungsunfähig oder insolvent wird, seine Zahlungen einstellt, eine Gläubigerversammlung einberuft, einen Vergleich mit seinen Gläubigern abschließt, eine Zwangsvollstreckung gegen ihn durchgeführt wird oder (außer im Falle einer gutgläubigen Verschmelzung oder Umstrukturierung) eine Anordnung oder ein Beschluss über seine Auflösung ergeht, oder ein Verwalter für seine Angelegenheiten, sein Geschäft und sein Eigentum ernannt wird, oder ein Konkurs- oder Zwangsverwalter für seine Vermögenswerte oder sein Unternehmen ernannt wird, oder eine ähnliche Maßnahme aufgrund von Schulden ergriffen wird.

9. Datenschutz und Privatsphäre

</strong><strong>9.1 </strong>Im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen erhebt, nutzt und schützt QIMA personenbezogene Daten gemäß ihrer <a href="#Entry-6VfXTYii5MgYLAHVqthLPY" title="">Datenschutzrichtlinie</a> und <a href="#Entry-64frQUKydvsISaj8f0Rgy" title="">Cookie-Richtlinie</a>, die durch Verweis als Bestandteil dieser Nutzungsbedingungen gelten.

9.2 QIMA ist berechtigt, die auf den Auftrag bezogenen Dokumente und/oder Dateien jederzeit an akkreditierte und/oder anerkannte Stellen zur Prüfung oder für andere damit zusammenhängende Zwecke weiterzugeben, es sei denn, der Kunde widerspricht schriftlich zum Zeitpunkt der Einreichung der Anträge. Für die Offenlegung haftet QIMA in keiner Weise.

9.3 QIMA ist für die Verwaltung aller vertraulichen Informationen des Auftraggebers verantwortlich, die während der Erbringung der Dienstleistungen erlangt oder erstellt werden:

  • Die QIMA informiert den Kunden im Voraus über die Informationen, die sie beabsichtigt, öffentlich zugänglich zu machen. Mit Ausnahme von Informationen, die der Kunde der Öffentlichkeit zugänglich macht oder die zwischen QIMA und dem Kunden vereinbart wurden (z. B. zum Zwecke der Beantwortung von Beschwerden oder in den in Artikel 8.2 genannten Fällen), gelten alle anderen Informationen als Eigentum des Kunden und sind vertraulich.

  • Wenn QIMA gesetzlich verpflichtet oder durch vertragliche Vereinbarungen ermächtigt ist, vertrauliche Informationen weiterzugeben, wird der Kunde oder die betroffene Person, sofern dies nicht gesetzlich verboten ist, über die bereitgestellten Informationen informiert.

  • Informationen über den Kunden, die von anderen Quellen als dem Kunden (z.B. Beschwerdeführer, Regulierungsbehörden) stammen, sind zwischen dem Kunden und QIMA vertraulich zu behandeln. Der Anbieter (die Quelle) dieser Informationen ist für QIMA vertraulich und wird nicht an den Kunden weitergegeben, es sei denn, die Quelle hat dem zugestimmt.

  • Das Personal, einschließlich der Mitglieder von Ausschüssen, Auftragnehmern, des Personals externer Stellen oder von Personen, die im Namen der QIMA handeln, behandelt alle Informationen, die bei der Durchführung von Labortätigkeiten erlangt oder geschaffen werden, vertraulich, sofern dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

10. Rechte an geistigem Eigentum

10.1 Die QIMA ist und bleibt Inhaberin aller möglichen Rechte an geistigem Eigentum (einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Patente, Patentanmeldungen, Gebrauchsmuster, Urheberrechte, Marken und jeden anderen gesetzlichen Schutz ähnlicher Art sowie Know-how und Geschäftsgeheimnisse, unabhängig davon, ob diese Rechte eingetragen oder eintragungsfähig sind oder nicht) sowie der Datenbankrechte, die sich allgemein auf die Erbringung der Dienstleistungen beziehen, insbesondere im Hinblick auf die Techniken und Verfahren, die sie zur Erfassung der Informationen einsetzt, die Art und Weise der Darstellung der Informationen, Zertifikate oder anderer Dokumente und die im Laufe der Dienstleistungen gesammelten Rohinformationen. Es steht der QIMA frei, alle ihre geistigen Eigentumsrechte und alle gesammelten Informationen zu beherbergen, zu speichern und zu veröffentlichen und sie zum Beispiel zu nutzen, um neue Arten von Diensten anzubieten oder Daten zusammenzustellen.

10.2 Klausel 9.1. gilt unbeschadet des vertraulichen Charakters der dem Kunden zur Verfügung gestellten Berichte und vorbehaltlich der vollständigen Zahlung des Preises für die Dienstleistungen, der dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung, Vervielfältigung und Darstellung der Berichte im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit und zum persönlichen Gebrauch, weltweit und für die gesamte Dauer aller geistigen Eigentumsrechte.

11. Sonstiges

11.1 Der Bericht gibt die Ergebnisse der Dienstleistungen zum Zeitpunkt und am Ort der Dienstleistungen wieder. Dieser Bericht entbindet die Verkäufer und Lieferanten nicht von ihren rechtlichen und/oder kommerziellen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden.

11.2 Die vorliegenden Dienstleistungsbedingungen stellen die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf ihren Gegenstand dar.

11.3 Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt, und die Parteien werden versuchen, sie durch Verhandlungen nach Treu und Glauben durch Bestimmungen zu ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommen.

11.4 Das Versäumnis, die Verzögerung oder der Verzicht einer Partei, ein Recht oder einen Rechtsbehelf im Rahmen der Nutzungsbedingungen einzufordern, auszuüben oder durchzusetzen, darf in keiner Weise als Verzicht auf das Recht oder den Rechtsbehelf oder auf andere Rechte oder Rechtsbehelfe angesehen oder ausgelegt werden, noch darf ein solches Versäumnis, eine solche Verzögerung oder ein solcher Verzicht als Hindernis für die Ausübung oder Durchsetzung des Rechts oder des Rechtsbehelfs zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt wirken, und

11.5 Ein Verzicht auf ein Recht oder einen Rechtsbehelf, der durch die Nutzungsbedingungen gewährt wird, ist nur dann wirksam, wenn er schriftlich erfolgt und sich ausdrücklich auf das betreffende Recht oder den betreffenden Rechtsbehelf bezieht.

12. Anwendbares und geltendes Recht, Gerichtsstand und Streitbeilegung

12.1 Sofern nichts anderes bestimmt ist, unterliegen diese Bedingungen dem Recht von Hongkong und werden in Übereinstimmung mit diesem ausgelegt.

12.2 Alle Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten jeglicher Art zwischen den Parteien im Zusammenhang mit oder aus den Dienstleistungen unterliegen der nicht ausschließlichen Gerichtsbarkeit der Gerichte von Hongkong.

13. Sprache

Diese AGB wurden in englischer Sprache verfasst. Im Falle einer Abweichung ist die englische Fassung für alle Zwecke maßgebend.

14. Erklärung zur Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Vertraulichkeit und Integrität

Um eine qualitativ hochwertige Compliance-Dienstleistung zu erbringen, gibt QIMA hiermit eine Erklärung zur Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Vertraulichkeit und Integrität ab, die Sie unter diesem Link einsehen können.

15. QIMA-Zertifizierung

Zusätzliche Bedingungen sind Dienstleistungsbedingungen, die speziell für alle von QIMA erbrachten Zertifizierungsdienste gelten und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der QIMA ergänzen. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der QIMA und diesen Zusatzbedingungen haben die späteren Zusatzbedingungen Vorrang.

Diese Zusatzbedingungen definieren die jeweiligen Verantwortlichkeiten von QIMA und jedem Antragsteller auf Zertifizierung. Alle Antragsteller erklären sich damit einverstanden und verpflichten sich, diese zusätzlichen Bedingungen einzuhalten. Ohne eine solche Vereinbarung und Verpflichtung wird QIMA die Zertifizierungsdienste nicht erbringen und keine Zertifizierungsdokumente freigeben.

Im Hinblick auf die QIMA-Unparteilichkeitspolitik wäre keine Zertifizierung durch die QIMA-Zertifizierungsstelle einfacher, leichter, schneller oder kostengünstiger, wenn andere QIMA-Dienste genutzt würden.